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Fassungsvergleich zu Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 03.03.1964 · idF BGBl. Nr. 52/1964 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Deputate
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone in die andere bringen.