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Fassungsvergleich zu Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 74/1974 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten durch Austauch (Anm.: richtig: Austausch) von Noten einander mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach ihrem Recht für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Oktober 1970, in zwei Exemplaren in deutscher und in polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.