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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird der Republik Österreich nach Möglichkeit alle für die Aufteilung der Globalentschädigung erforderlichen Informationen erteilen.