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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds 1
Art. 10geändertÜberschrift, Text
in Kraft 27.08.1948 – 31.03.1978 · idF BGBl. Nr. 105/1949 · danach: BGBl. Nr. 189/1978 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1978 · idF BGBl. Nr. 189/1978 Art. 10↗RIS↗
Artikel ARTIKEL X
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere Verantwortung haben, zusammen. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens herbeiführen würden, können erst mach Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel XVII getroffen werden. Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit allen allgemeinen internationalen Organisationen und mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit dienenden Regelungen eine Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens mit sich bringen würden, können sie erst nach Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII getroffen werden.