Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Zuwiderhandlungen
1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen werden nach den Rechtsvorschriften und von der Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen worden sind.
2. Kann nicht ermittelt werden, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.