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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 10neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.