Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
a) Artikel 2 Buchstabe a dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
b) Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage
einlegen.