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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
a) Artikel 2 Buchstabe a dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
b) Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage
einlegen.