Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 10↗RIS↗
Kapitel II
Artikel 10
(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.