Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten veranlassen, daß ihre Fahndungsdienste in unmittelbarer Verbindung stehen, um durch den Austausch von Auskünften die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen ihre jeweiligen Zollgesetze zu erleichtern.