Artikel 10
Begeht ein Häftling während der Durchbeförderung auf dem Gebiet des Durchgangsstaates eine gerichtlich strafbare Handlung, sind die Behörden des Durchgangsstaates berechtigt, die Beförderung zu unterbrechen, um die Strafverfolgung einzuleiten. Sie sind jedoch verpflichtet, den Häftling nach Durchführung des Strafverfahrens und Vollstreckung der Strafe unverzüglich der Grenzdienststelle des Nachbarstaates zu übergeben.