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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 278/1965 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.