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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau 1
Art. 10neu
in Kraft ab 18.04.1968 · idF BGBl. Nr. 238/1968 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurden, sind auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten, falls sich die besagten Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt haben.