Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel X
VERSTÄNDIGUNGEN DURCH DEN GENERALSEKRETÄR DER VEREINTEN NATIONEN
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den im obigen Artikel V bezeichneten Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, die Beitritte, Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten zum Protokoll, sowie diesbezügliche Kündigungen, Erklärungen und Notifizierungen bekannt.