Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Grenzübertritt zur Hilfeleistung
Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen in der Grenzzone Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.