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Fassungsvergleich zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Grenzübertritt zur Hilfeleistung
Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen in der Grenzzone Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.