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Fassungsvergleich zu Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.06.1980 · idF BGBl. Nr. 308/1980 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, des Europarats, der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.