Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.02.1985 · idF BGBl. Nr. 43/1985 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.