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Fassungsvergleich zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.