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Fassungsvergleich zu Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1992 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Übersetzungen müssen von einer von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Vertretung oder einem beeideten Übersetzer jenes Staates, in dem die übersetzten Urkunden verwendet werden sollen, als richtig bezeugt sein.