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Fassungsvergleich zu Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 298/1996 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Konsultationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.