Änderungen zwischen den Fassungen
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Exekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaats keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusammenhang mit der Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich sind.