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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien) (aufgehoben) 1
Art. 10aufgehoben
in Kraft 15.07.1923 – 13.09.2019 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Hinsichtlich der Sicherstellung, der Erhebung der Zölle und der anderen Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr sowie in bezug auf die Durchfuhr verpflichten sich die beiden Hohen vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung teilhaftig werden zu lassen, die einer von ihnen irgendeinem dritten Staat etwa in Zukunft gewähren wird. Jede Begünstigung oder Abgabenbefreiung, die in dieser Hinsicht später irgendeinem dritten Staate zugestanden werden sollte, wird unmittelbar ohne Gegenleistung und von selbst auf den anderen Hohen vertragschließenden Teil ausgedehnt werden.