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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, daß eine vorläufige Regelung zur Überwachung des Devisen- und Valutenhandels, die angesichts der außergewöhnlichen Lage der Republik Österreich notwendig erscheinen sollte, derart abgefaßt und gehandhabt werden wird, daß sie den britischen Handel möglicht wenig beeinträchtigt. Die Bedingungen, unter denen fremde Währungen für die Zahlung von eingeführten Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Gebiete Seiner Britischen Majestät zur Verfügung gestellt werden, werden in keiner Weise ungünstiger sein, als jene, die für die Einfuhr von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen irgendeines anderen fremden Landes gelten.