Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 (aufgehoben) 1
Art. 10aufgehoben
in Kraft 01.10.1983 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 251/1984 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Alle  durch dieses Übereinkommen besonders  erteilten Befugnisse
liegen  beim Rat,  der  die  zur Durchführung  dieses  Übereinkommens
notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.
(2)  Der Rat  legt mit  beiderseitiger  Zweidrittelmehrheit die  zur
Durchführung  dieses Übereinkommens  notwendigen  und  mit diesem  in
Einklang stehenden  Vorschriften und Regelungen  fest, einschließlich
seiner Geschäftsordnung und der  Finanz- und Personalvorschriften der
Organisation. Der  Rat kann in seiner  Geschäftsordnung Möglichkeiten
vorsehen, wie er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
(3) Der Rat führt außerdem jene Aufzeichnungen, die zur Durchführung
seiner Aufgaben  gemäß diesem Übereinkommen erforderlich  sind, sowie
alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält.