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Fassungsvergleich zu Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Diese Abkommen oder Änderungen dazu treten 60 Tage nach der gegenseitigen schriftlich auf diplomatischem Weg erfolgten Benachrichtigung der Vertragsparteien darüber in Kraft, daß die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens oder von Änderungen dazu erfüllt sind.