Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 11××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 11 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Geheimhaltungspflicht
Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.