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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX
Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.