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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 769/1995 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.