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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.1996 · idF BGBl. Nr. 150/1996 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen empfehlen die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts entsprechend dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.