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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 694/1996 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.