Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen
Artikel 10
Vorrang der Sicherheit
Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.