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Fassungsvergleich zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 18.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 152/1998 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Informationen, die gemäß diesem Abkommen erhalten werden, können von jeder Vertragspartei zur Informierung der Bevölkerung verwendet werden, falls die Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, sie nicht für vertraulich erklärt.