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Fassungsvergleich zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1998 · idF BGBl. III Nr. 176/1998 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Koordinatoren
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
– für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
b) die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.
(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.