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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 10.11.1952 · idF BGBl. Nr. 20/1952 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.