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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.