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Norm
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Fassungen
Art. 10 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
BGBl
Art. 10 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Judikatur
Art. 10 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Art. 10 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF
BGBl. Nr. 259/1969
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.