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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.