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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung 1
Art. 10neu
in Kraft ab 25.09.1974 · idF BGBl. Nr. 596/1973 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.