Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens hat der zuständige Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über den Anspruch auszustellen.
(2) Der aushelfende Träger hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.