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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt auszuzahlen; sie können auch auf Ersuchen dieses Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes ausgezahlt werden.