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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 10↗RIS↗
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.