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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Irland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Irland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1989 · idF BGBl. Nr. 486/1989 Art. 10↗RIS↗
ABSCHNITT III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.