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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 46/1998 Art. 10↗RIS↗
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.