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Fassungsvergleich zu Europäisches Kulturabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Kulturabkommen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 04.03.1958 · idF BGBl. Nr. 80/1958 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.