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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste, intensivieren.