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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Fassungen
Art. 10 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
BGBl
Art. 10 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Judikatur
Art. 10 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Art. 10 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF
BGBl. Nr. 213/1979
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Die Vertragsparteien ermutigen Institutionen, Vereinigungen und Organisationen beider Länder zu Tätigkeiten, die den Zielen dieses Abkommens entsprechen.