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Fassungsvergleich zu Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 52/1985 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.