Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.