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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Regierung des Königreiches Bhutan hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.