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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 595/1996 Art. 10↗RIS↗
V. Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 10
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.