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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 163/1997 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.