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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses 1
Art. 10neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die Kosten der Regulierung und Erhaltung des Frickgrabens im Zuge der Grenze zwischen Österreich und Liechtenstein werden nach einem noch zu vereinbarenden Projekte von beiden vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen werden.