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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.08.1950 · idF BGBl. Nr. 178/1950 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen und Mittel, die zur Begehung eines der Delikte, auf die im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmt sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterworfen sein.